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Allgemeine Geschäftsbedingungen der #postingwerkstatt

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln die vertraglichen Grundlagen für alle erbrachten Leistungen zwischen der #postingwerkstatt (Inh. Jan Fohler, An der Ziegelei 2, 45721 Haltern am See) und ihren Kunden.

(2) Der Kunde versichert mit der Bestellung, dass er als Unternehmer im Sinne des § 14 BGB handelt.

§ 2 Vertragsgegenstand

(1) Vertragsgegenstand ist die Erbringung von Dienstleistungen durch die #postingwerkstatt zur Erstellung, Optimierung und Ausbau der Social Media Kanäle des Kunden.

(2) Der genaue Leistungsumfang wird vom Kunden vor Bestellung über den #postingwerkstatt-Konfigurator (https://app.postingwerkstatt.de/konfigurator) definiert. Die vertragsgegenständliche Dienstleistung umfasst nachfolgende Bereiche, sofern jeweils beauftragt/bestellt:

•Erstellung von Beiträgen (maximal 1-3 Bilder pro Beitrag)

•Erstellung/Bearbeitung von Beitragsbildern, Beitragsgrafiken, Kurzvideos

•Erstellung von Beitragstexten

•Veröffentlichung von Beiträgen

•Moderation (Beantwortung von Kommentaren und Direktnachrichten, max. 50 pro Monat)

•Ideenfindung

•Aktiver Reichweitenaufbau

(3) Des Weiteren stellt die #postingwerkstatt dem Kunden eine eigens entwickelte Web-App (#postingwerkstatt-App) zur Verfügung, welche die Erbringung der Dienstleistung organisatorisch und inhaltlich unterstützt. Klassische Kommunikationswege wie E-Mail und Telefon stehen weiterhin zur Verfügung, jedoch wird eine ausschließliche Abwicklung der Dienstleistung außerhalb der #postingwerkstatt-App ausgeschlossen.

(4) Die detaillierte Beschreibung der vereinbarten Leistungen und des Leistungsumfangs ergibt sich aus der Bestellbestätigung und der Konfiguration im #postingwerkstatt-Konfigurator, die Bestandteil dieser AGB sind.

§ 3 Vertragsbeginn und Vertragsdauer

(1) Das Vertragsverhältnis wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und beginnt zum in der Bestellung ausgewählten Startdatum.

(2) Die Mindestlaufzeit des Vertrages wird durch den Kunden während des Bestellvorganges festgelegt und verlängert sich jeweils um die im Bestellvorgang festgelegte Mindestlaufzeit.

§ 4 Kündigung

(1) Die Kündigungsfristen richten sich nach der ausgewählten Mindestlaufzeit:

•Mindestlaufzeit 24 Monate: 6 Monate zum Laufzeitende

•Mindestlaufzeit 12 Monate: 3 Monate zum Laufzeitende

•Mindestlaufzeit 6 Monate: 2 Monate zum Laufzeitende

•Mindestlaufzeit 3 Monate: 1 Monat zum Laufzeitende

•Mindestlaufzeit 1 Monat: 14 Tage zum Laufzeitende

(2) Die Kündigung hat in Schriftform zu erfolgen. Alternativ ist eine Kündigung in Textform ausreichend, wenn diese von einer bei der #postingwerkstatt bevollmächtigten Person bestätigt wird.

§ 5 Verpflichtung zur Umsetzung und Mitwirkung

(1) Die #postingwerkstatt verpflichtet sich, die unter §2 (2) aufgeführten Leistungen fach- und fristgerecht zu erbringen.

(2) Der Kunde verpflichtet sich, bei Bedarf zur fachlichen/betrieblichen Unterstützung beizutragen, um die optimale Ausführung der zu erbringenden Leistungen zu gewährleisten. Hierzu zählen:

•Fachliche Mitwirkung bei der Erstellung von Beitragstexten

•Erstellung von Fotos und Videos, falls nicht anderweitig durch den Kunden an die #postingwerkstatt beauftragt

•Übermittlung der notwendigen Zugangsdaten für die beauftragten Social Media Kanäle

(3) Ohne entsprechende Mitwirkung des Kunden kann die Qualität der geleisteten Arbeit nicht gewährleistet werden. Leistungen, die aufgrund mangelnder Mitwirkung nicht fristgemäß erbracht werden können, verfallen ersatzlos.

§ 6 Überarbeitungsschleifen

(1) Jeder Beitrag kann maximal zweimal überarbeitet werden. Eine Überarbeitung umfasst Änderungen an:

•Beitragsbildern

•Beitragsgrafiken

•Kurzvideos

•Beitragstexten

•Hashtags

(2) Änderungswünsche sind in Textform über die entsprechende Funktion in der #postingwerkstatt-App am jeweiligen Beitrag einzureichen.

(3) Die Bearbeitungszeit für eine Überarbeitung beträgt in der Regel bis zu 2 Werktage.

(4) Alle weiteren Überarbeitungen, die über diese zwei Schleifen hinausgehen, erfolgen auf Kulanz und liegen im alleinigen Ermessen der #postingwerkstatt.

(5) Ein Beitrag gilt als erstellt, sobald dieser dem Kunden zur Überprüfung in der #postingwerkstatt-App eingestellt wird.

§ 7 Vergütung und Fälligkeit

(1) Die #postingwerkstatt erhält für ihre Leistungen eine monatliche Vergütung gemäß jeweiliger Bestellung/Konfiguration, zzgl. der jeweils gültigen Mehrwertsteuer.

(2) Die Vergütung ist jeweils monatlich zum 15. eines Kalendermonats fällig. Die #postingwerkstatt stellt dem Kunden monatlich, zum 01. eines jeden Kalendermonats, eine Rechnung mit ausgewiesener Mehrwertsteuer zur Verfügung.

(3) Wird ein anderer Tag als der 01. eines Monats als Startdatum gewählt, so wird der Teil des ersten Monats sofort nach dem Onboarding-Gespräch anteilig taggenau abgerechnet und ist innerhalb von 7 Tagen zur Zahlung fällig.

(4) Für das Erstgespräch/Onboarding wird eine einmalige Gebühr fällig, die sich nach der jeweiligen Bestellung im #postingwerkstatt-Konfigurator richtet und mit der ersten Rechnung abgerechnet wird.

(5) Fahrtkostenaufwand: 1,00 € Netto / Kilometer. Leistungen, die über den vereinbarten Leistungsumfang hinausgehen, bedürfen einer separaten Beauftragung und werden gesondert in Rechnung gestellt.

(6) Die #postingwerkstatt behält sich das Recht vor, nach Bestelleingang eine Bonitätsprüfung durchzuführen. Sollte diese Prüfung nicht positiv ausfallen, wird der Kunde darüber informiert und auf Vorkassezahlungen umgestellt. In diesem Fall wird die erste Rechnung nach Vertragsabschluss gestellt, und das Onboardinggespräch sowie alle weiteren Leistungen finden erst nach Zahlungseingang statt. Für die folgenden Monate wird die Rechnung zum 15. des Monats erstellt und ist bis zum 30. desselben Monats für den Folgemonat fällig. Bei Nichtzahlung behält sich die #postingwerkstatt das Recht vor, ihre Leistungen sofort einzustellen. Das Einstellen der Leistungen beendet nicht den Vertrag und entbindet den Kunden nicht von seiner Zahlungspflicht. Die während des Zeitraums der Nichtzahlung angefallenen Beiträge und sonstigen Leistungen müssen durch die #postingwerkstatt nicht nacherbracht werden. Nach Zahlungseingang werden die Arbeiten umgehend vertragsgemäß fortgeführt. Beiträge, die in den Nichtzahlungszeitraum fallen, werden anschließend veröffentlicht, es sei denn, dies ist vom Kunden ausdrücklich nicht gewünscht; in diesem Fall entfallen diese ersatzlos.

(7) Transparentes Mahnwesen: Das Mahnwesen der #postingwerkstatt ist für die regelmäßigen, am 01. eines Monats gestellten Rechnungen völlig transparent wie folgt:

•Bei Nichtzahlung erfolgt am 18. des jeweiligen Monats eine “Zahlungserinnerung” per Mail.

•Bei weiterer Nichtzahlung erfolgt am 25. des jeweiligen Monats eine “Erste und letzte Mahnung” per Mail. Hier wird eine Frist bis zum letzten Werktag des Monats gesetzt. Wird diese Frist überschritten, wird am darauffolgenden Werktag (oder auch erster Werktag des Folgemonats) vom Zurückbehaltungsrecht Gebrauch gemacht. Das bedeutet, dass die #postingwerkstatt ihre Leistungen bis zur vollständigen Bezahlung aller offenen Forderungen einstellt. Der Vertrag bleibt weiterhin bestehen und die vertraglich geschuldeten, monatlichen Zahlungen sind weiterhin zu erbringen. Die #postingwerkstatt bietet die Vertragserfüllung wie vereinbart weiterhin an und wird das Anliegen ihrem Rechtsanwalt oder der CREDITREFORM übergeben, wodurch entstehende Kosten dem Kunden auferlegt werden.

(8) Sollte ein Kunde zweimal hintereinander erst nach der zweiten Mahnmail, also der “Ersten und letzten Mahnung”, zahlen, ist die #postingwerkstatt berechtigt, den Kunden ebenfalls in einen Vorkassekunden gemäß Absatz (6) umzustellen.

(9) Wenn ein Kunde mit mindestens zwei fälligen Monatsbeiträgen in Verzug ist, ist die #postingwerkstatt berechtigt, den Vertrag mit dem Kunden fristlos zu kündigen und alle bis zum Vertragsende entstehenden Forderungen sofort geltend zu machen. Das bedeutet, dass alle bis zum Vertragsende geschuldeten Zahlungen sofort fällig werden.

§ 8 Startdatum und Vorbereitungszeit

(1) Zu Beginn der Zusammenarbeit sind diverse Informationen zusammenzutragen. Dahingehend kann sich die Erstellung der ersten Beiträge um bis zu 7 Tage verzögern.

(2) Das Startdatum sollte durch den Kunden so gewählt werden, dass das Erstgespräch/Onboarding noch vor oder direkt zu Beginn der Zusammenarbeit stattfindet.

(3) Werden notwendige Informationen nicht zur Verfügung gestellt, sodass die Leistung nicht oder nur teilweise erbracht werden kann, stellt dies keinen Grund zur Minderung der Vergütung dar.

§ 9 Sonderwünsche und zusätzliche Leistungen

(1) Verlinkungen oder anderweitige Besonderheiten, die aufgrund technischer Gegebenheiten der jeweiligen Plattformen nicht durch die API abgebildet werden können und manuelle Arbeiten erfordern, werden nur nach Absprache und gegen ein erhöhtes Entgelt erbracht.

(2) Bei Bereitstellung einer Vielzahl von Medien durch den Kunden, die zu einem Beitrag zusammengefasst werden sollen, wird der zusätzliche Aufwand für das Sichten und Speichern der Medien separat in Rechnung gestellt. Der Rahmen für diesen Mehraufwand wird im Vorfeld mit dem Kunden abgestimmt.

§ 10 Haftung

(1) Die #postingwerkstatt sichert zu, keine Inhalte ohne vorherige Zustimmung des Kunden zu veröffentlichen. Daher wird die Haftung für etwaig entstandene Schäden ausgeschlossen.

§ 11 Abwerben von Mitarbeitern

(1) Das Abwerben von Mitarbeitern der #postingwerkstatt durch den Kunden zieht eine Vertragsstrafe in Höhe von 30 Monatsvergütungen nach sich.

(2) Abwerbeversuche und Abwerbungen in jeglicher Form ziehen eine sofortige Beendigung des Vertrages nach sich. Alle Forderungen, die bis zum Laufzeitende entstehen würden, werden sofort fällig.

(3) Vorstehende Bestimmungen gelten 2 Jahre über das Ende der Vertragslaufzeit hinweg.

§ 12 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Die Parteien vereinbaren als Erfüllungsort und Gerichtsstand Haltern am See.

§ 13 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder nichtig sein oder infolge Änderung der Gesetzeslage unwirksam oder nichtig werden, bleiben die übrigen Bestimmungen dieses Vertrages davon unberührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, eine wirksame Bestimmung zu vereinbaren, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt.

Stand: 07/24